Markenrechtsverletzung durch Domain verhindern – so geht`s in 2022!

Du hast endlich einen tollen Namen für deine Domain gefunden und diese Domain ist auch noch zu haben?

Oder du hast einen Domain-Namen gefunden, dessen “.de”-Endung zwar schon belegt ist? Trotzdem möchtest du gern den gleichen Namen nutzen, nur eben für eine andere Endung (TLD)?

Unabhängig davon, wie du deinen Domain-Namen ausgewählt hast, es besteht immer die Gefahr, dass du einen Namen wählst, der dir markenrechtliche Probleme bereiten kann. Und eine Markenrechtsverletzung durch Domains solltest du besser vermeiden, denn sie kann schnell teuer werden.

Daher rate ich dir, noch VOR der Anmeldung der Domain unbedingt eine Markenrecherche durchzuführen, besser noch, durch einen Rechtsanwalt für Markenrecht durchführen zu lassen. Nur durch eine Markenrecherche kannst du im Vorfeld das Risiko eines markenrechtlichen Konflikts reduzieren.

Dabei geht es hauptsächlich um die potenzielle Verletzung von Markenrechten (Marken, Namen, Unternehmenskennzeichen und Werktiteln).

ACHTUNG:
Die Prüfung von potenziellen Markenrechtsverletzungen solltest du am besten von einem Rechtsanwalt für Markenrecht durchführen lassen. Bei diesem Thema kann man als Laie natürlich vieles falsch machen, vergessen oder falsch einschätzen.
Möchtest du aber dennoch eine Markenrecherche selbst durchführen wollen, so möchte ich dir hier etwas Grundlagenwissen dazu geben.

Haftungsausschluss:
Die hier dargebrachten Informationen sind unverbindliche Hinweise und stellen insbesondere keine Rechtsberatung dar! Für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen. Daher wird auch jegliche Haftung ausgeschlossen! Für die verbindliche Klärung rechtlicher Fragen bitten wir dich, einen entsprechenden Fachanwalt zu konsultieren.

Relevanter Teil der Domain

Entscheidend für die Bewertung, ob deine Domain eine eingetragene oder bekannte Marke verletzen könnte, sind vor allem die Worte, die du in deiner Second Level Domain nutzt.

Falls du nicht weißt, welcher Bereich der URL der Bereich der Second-Level-Domain ist, habe ich dir nachfolgend den Bereich in einer URL mal rot markiert.

Second-Level-Domain-relevant-fuer-Markenrechtsverletzung

Daneben sind die Worte, die du in der gesamten URL nutzt, natürlich nicht irrelevant. Sie sind aber momentan bei der Definition deiner Domain aber noch nicht entscheidend.

Neben der Second-Level-Domain kann insbesondere die Third-Level-Domain, auch Subdomain genannt, zu einer Markenrechtsverletzung führen. Daher solltest du auch an dieser Stelle keine geschützte Marke verwenden.

Relevante Gesetze

Wörter können als Marke geschützt werden.

Und eine Marke wird vorrangig durch das Markenrecht geschützt, welches Teil des gewerblichen Rechtsschutzes ist.

Das wichtigste Gesetz, welches du bezüglich einer Markenrechtsverletzung durch eine Domain beachten musst, ist das “Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz – MarkenG)”.

Dass das Markengesetz aber keine abschließenden Regelungen hinsichtlich der nach § 1 MarkenG geschützten Rechtsgüter bietet, stellt auch eindeutig § 2 MarkenG klar.

Daher gilt es neben dem Markengesetz z.B. auch noch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beachten.

Für die Prüfung, ob deine Domain ein Markenrecht verletzt, ist aber vorerst einmal nur das Markengesetz anzuwenden.

Grundlegendes zum Markenrecht

Ich möchte zum besseren Verständnis kurz zwei Grundlagen zum Markenrecht geben. Dies ist keine vollumfassende Darstellung und soll nur dem Verständnis von ein paar wichtige Grundlagen des Markenrechts dienen.

Territorialprinzip

Im Markenrecht gilt das sog. Territorialprinzip.

Das bedeutet, dass sich grundsätzlich der Markenschutz nur über das jeweilige Land erstreckt, in dem die Marke angemeldet und eingetragen wurde oder auf anderem Wege einen Markenschutz erzielen konnte.

Das bedeutet, dass eine Marke, die nur in Deutschland angemeldet und eingetragen wurde auch nur Markenschutz für Deutschland beanspruchen kann.

Man könnte daher eine Marke, die z.B. nur in Deutschland eingetragen wurde, im Ausland erst einmal grundsätzlich nutzen. Dabei müsste man aber sicherstellen, dass das Angebot der Waren oder Dienstleistungen nicht in Deutschland abgegeben wird, denn sonst läge eine Markenrechtsverletzung vor.

Prioritätsprinzip

Ein weiteres wichtiges Prinzip im Markenrecht ist das sog. Prioritätsprinzip.

Man kann dieses Prinzip auch kurz mit dem geläufigen Spruch “Wer zuerst kommt, der mahlt zuerst” umschreiben.

Das bedeutet, dass grundsätzlich die Marke, die das ältere Recht besitzt, sich gegenüber neueren Marken durchsetzt. Dies ist in § 6 MarkenG geregelt.

Und eine Marke besitzt das ältere Recht, wenn sie vor der neuen Marke eingetragen wurde.

Mittlerweile wird auch angenommen, dass eine Domain zwar keine Marke, sondern ein anderes Recht darstellt, sie aber zumindest auch unter dieses Prioritätsprinzip fällt.

Daher kann eine Domain, die vor Eintragung einer Marke genutzt wurde auch weiterhin genutzt werden ohne eine Markenrechtsverletzung darzustellen.

Schutzgegenstände des MarkenG

Nach § 1 MarkenG sind folgende Kennzeichen durch das Markengesetz geschützt:

Hauptsächlich solltest du für die Überprüfung deiner Domain eine Recherche zu Marken nach § 3 MarkenG durchführen.

Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

§ 3 MarkenG

Wann der Markenschutz entsteht, das definiert § 4 MarkenG:

  • Eintragung in ein Marken-Register
  • Verkehrsgeltung durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr
  • Notorische Bekanntheit (§ 10 MarkenG)

Arten von Marken

Unter den Begriff “Marke” werden unter Zuhilfenahme von § 6 MarkenV (Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes – Markenverordnung) folgende Markenformen gefasst:

  • Wortmarke
  • Bildmarke
  • Wort-Bildmarke
  • Dreidimensionale Marke
  • Farbmarke
  • Klangmarke
  • Positionsmarke
  • Kennfadenmarke
  • Mustermarke
  • Bewegungsmarke
  • Multimediamarke
  • Hologrammmarke
  • Sonstige Marke

Für die Recherche, ob deine Domain ein Markenrecht verletzt, genügt grundsätzlich erst einmal nur die Berücksichtigung von Wortmarken, da eine Domain auch nur Worte wiedergeben kann und keine Bilder, Formen, Farben oder Töne.

Sonderfall: Wort-Bildmarke

Wenn man bei der Markenrecherche grundsätzlich nur Wortmarken berücksichtigen sollte, stellt sich die Frage, wie man mit den kombinierten Wort-Bildmarken umgehen soll. Wort-Bildmarken haben schließlich auch einen Wortanteil.

Ist der Wortanteil der Marke rein beschreibender Natur, so wird regelmäßig keine Schutzwürdigkeit gegeben sein. Ein solches Wort würde auch als reine Wortmarke keinen Schutz erlangen, da ihm die Unterscheidungskraft fehlt. Ein starkes Indiz dafür ist auch, wenn für dieses Wort zuvor schon eine Markenanmeldung als Wortmarke voraus ging, die durch das Markenamt abgelehnt wurde.

Daraus ergibt sich, dass auch eine Verknüpfung eines solchen Wortes mit einem Bildanteil nicht plötzlich der Wortteil eine höhere Schutzwirkung entfaltet. Grundsätzlich wird hierbei keine Schutzrechtsverletzung gegeben sein.

Im Allgemeinen sollte auch, wenn die Worte nicht nur beschreibender Natur sind, keine Verwechslungsgefahr zwischen Domainnamen und kombinierten Wort-Bildmarken gegeben sein, da der entscheidende Bild-Anteil dieser Marke nicht in einem reinen Domainnamen wiedergegeben werden kann. Und gerade diese kombinierte Wiedergabe der Marke macht deren Eigenart des Schutzes aus. Daher kann man nicht aus dem reinen Wortbestandteil einer Wort-Bild-Marke auch einfach eine Markenrechtsverletzung bejahen, so wie es bei einer reinen Wortmarke der Fall wäre.

Dies erfordert aber immer eine Einzelfallbetrachtung und kann nicht so pauschal beantwortet werden. Hierfür solltest du immer einen Rechtsanwalt für Markenrecht zu Rate ziehen, wenn du in der Markenrecherche eine fragwürdige Wort-/Bildmarke entdeckst.

Bei der Prüfung einer potenziellen Markenverletzung durch deine Domain solltest du daher, neben den reinen Wortmarken, sicherheitshalber auch immer die Wort-/Bildmarken recherchieren.

Du kannst auch nach der Art der Marke in der Recherche-Datenbank des DPMA filtern, was sehr hilfreich ist.

Unternehmenskennzeichen und Werktitel

Ebenso vom Schutz des MarkenG umfasst sind nach § 5 Abs. 1 MarkenG sog. Unternehmenskennzeichen und Werktitel.

Eine Legaldefinition von Unternehmenskennzeichen befindet sich in § 5 Abs. 2 MarkenG:

Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

§ 5 Abs. 2 MarkenG

Unternehmenskennzeichen sind daher vorwiegend Firmennamen und Firmenlogos.

Eine Legaldefinition von Werktitel befindet sich in § 5 Abs. 3 MarkenG:

Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

§ 5 Abs. 3 MarkenG

Werktitel sind somit beispielsweise Titel von Büchern, Zeitschriften, Filmen, Hörspielen, Theaterstücken, Spielen oder Software.

Die Nutzung solcher Unternehmenskennzeichen und Werktitel in deiner Domain kann daher auch zu einer Markenrechtsverletzung führen.

Namensrechte

Neben dem Markenrecht ist auch noch ein weiteres Recht zu beachten, das Namensrecht.

Das Namensrecht wird grundsätzlich durch § 12 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geschützt.

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

§ 12 BGB

Danach kann der Träger eines Namens einem Dritten, der diesen Namen unbefugt benutzt, die Verwendung des Namens untersagen.

Durch die Verwendung eines geschützten Namens in einer Domain kann daher auch das Namensrecht eines Dritten verletzt werden.

Verletzung des Markenrechts

Ob du durch deine Domain überhaupt eine Verletzung des Markenrechts begehen kannst, hängt davon ab, ob die Domain identisch oder ähnlich einer geschützten Marke ist, ob du im geschäftlichen Verkehr gehandelt hast, ob deine Handlung eine Verletzungshandlung darstellt und ob eine Identität oder Ähnlichkeit bei der Waren- oder Dienstleitungsgruppe vorliegt.

Identische oder ähnliche Marke

Zuerst müsste deine Domain (vor allem die Second-Level-Domain) Wörter enthalten, die einer geschützten Marke identisch oder ähnlich sind.

Wann Marken ähnlich sind und damit einer Verwechslungsgefahr besteht, wird durch das EuGH so definiert:

Diese Beurteilung muss einen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht umfassen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind.

EuGH-Urteil vom 22.09.2016 – C-223/15

Ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt, ist daher immer eine Frage des Einzelfalls unter Beachtung der relevanten Verkehrskreise, der betreffenden Waren- und Dienstleistungen.

Ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt oder nicht, ist manchmal nur sehr schwer zu entscheiden.

Ist die Domain allerdings identisch oder ähnlich einer geschützten Marken, dann liegt auch eine potentiell verletzende Domain vor.

Geschäftlicher Verkehr

Für die Beurteilung, ob du durch deine Domain eine eingetragene Marke verletzt werden kann, ist es relevant, ob du deine Website rein privat betreibst oder ob du diese Seite auch geschäftlich nutzt, um z.B. ein Einkommen damit zu generieren. Im letzteren Fall wäre eine Nutzung im geschäftlichen Verkehr gegeben.

Nach § 14 Abs. 2 MarkenG ist eine Verletzungshandlung nur durch eine Handlung im GESCHÄFTLICHEN Verkehr möglich. Damit ist eine Verletzung des Markenrechts NICHT durch PRIVATE Handlungen möglich.

Du kannst somit das Markenrecht nur verletzen, wenn du deine Website geschäftlich betreibst.

Hast du eine Website die nur privaten Interessen dient (z.B. Fotos mit deinen Freunden teilen), dann kannst du grundsätzlich auch keine Verletzungshandlung im Sinne des Markenrechts begehen.

Die Abgrenzung, ob eine Domain rein privat genutzt wird oder doch auch im geschäftlichen Verkehr genutzt wird, ist allerdings nicht immer leicht. Die rein private Nutzung wird aber eher ein seltener Ausnahmefall sein.

Sobald du zumindest ein einziges Banner oder einen Affiliate-Link auf deiner Website platziert hast, ist das Vorliegen einer gewerblichen und damit geschäftlichen Website regelmäßig zu bejahen. Dann musst du auch eine Markenrecherche durchführen, um eine mögliche Verletzungshandlung durch deine Domain bewerten zu können.

Verletzungshandlung

Grundsätzlich liegt eine Markenverletzung immer dann vor, wenn jemand die geschützte Marke gegen den Willen des Markeninhabers verwendet. Somit darf der Markeninhaber entscheiden wer die Marke nutzen darf und in welchem Umfang sie genutzt werden darf (§ 14 Abs. 1 MarkenG).

Und eine Markenverletzung liegt zudem nicht nur bei der Nutzung der IDENTISCHEN Marke, sondern auch bei der Nutzung einer ÄHNLICHEN Marke vor.

Hinsichtlich der Waren- und Dienstleistungsgruppe genügt bei beiden dazu auch schon das Vorliegen einer nur ähnlichen Waren- oder Dienstleistungsgruppe.

Das bedeutet:
Wenn du eine Domain auf dich registrieren lässt, die identisch oder ähnlich einer registrierten Marke, einer identischen oder ähnlichen Waren- oder Dienstleistungsgruppe ist, bist du bereits in einer Verletzungshandlung! Das reine Registrieren dieser Domain wird schon als Verletzungshandlung angesehen!

–> Der Markenschutz ist somit sehr weitreichend.

Aber obwohl der Markenschutz sehr weitreichend ist, so ist jedoch nicht jede Handlung auch gleich eine Verletzungshandlung.

Die Grenze des Markenschutzes besteht im sog. Erschöpfungsgrundsatz des § 24 MarkenG.

Danach wird eine Marke nicht verletzt, wenn der Markeninhaber das entsprechende Produkt selbst in den Markt eingeführt hat und sich der Schutz danach in bestimmten Fällen erschöpft hat.
Dies ist z.B. der Fall, wenn du einen gebrauchten Computer öffentlich unter dem Markennamen des Computers anbietest.
Normalerweise darf nur der Markeninhaber das Produkt mit dem Markennamen bewerben. Da der Markeninhaber aber den Computer bereits in den Markt eingeführt hat, muss es nun auch eine Möglichkeit geben, das Produkt unter Nennung des Markennamens verkaufen zu dürfen. Eine solche Handlung wird daher nicht mehr als Verletzungshandlung angesehen und unterfällt dem Erschöpfungsgrundsatz.

Gleichheit oder Ähnlichkeit der Warengruppen oder Dienstleistungen

Für eine mögliche Markenrechtsverletzung müssen aber nicht nur die Markennamen identisch oder verwechselbar sein, sondern auch die Waren- und/oder Dienstleitungen, die durch diese Marke geschützt werden sollen.

Für die Eingruppierung der Waren- und/oder Dienstleitungen gibt es eine internationale Klassifikation, welche sich “Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken” nennt. Sie wird auch nur kurz “Nizza-Klassifikation” genannt, nach dem Ort, an dem das Übereinkommen geschlossen wurde. Vom Deutschen Patent- und Markenamt gibt es dazu eine Empfehlungsliste zur Klasseneinteilung.

Darunter fallen insgesamt 45 Klassen, 34 Waren- und 11 Dienstleitungsklassen.

Für den einer Marke identischen oder ähnlichen Domain-Namen bedeutet dies, dass keine Waren- und/oder Dienstleitungen angeboten werden dürfen, die identisch oder ähnlich den Waren- und Dienstleistungen der geschützten Marke sind.

Dies benötigt dann aber wie so vieles im Markenrecht eine Bewertung des jeweiligen Einzelfalls.

In den Rechercheportalen kannst du grundsätzlich deine Markenrecherche auch auf bestimmte Waren- und Dienstleitungsgruppen beschränken.

Sind die Waren- und/oder Dienstleistungen, die du unter der Domain anbieten möchtest, identisch oder ähnlich den Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz erlangt hat, und ist die Domain auch identisch oder ähnlich der Marke, dann liegt hier ein ernsthaftes Problem vor.

Rechercheportale

Um herauszufinden, ob es geschützte Marken gibt, die identisch oder ähnlich deiner Domain sind, musst du eine Markenrecherche durchführen. Dazu gibt es Marken-Rechercheportale im Internet.

Eine Recherche im Internet über die in dem jeweiligen Land eingetragenen Marken ist vor allem bei den jeweiligen Landes-Markenämtern möglich. Diese Rechercheportale der Markenämter sind im Internet auch frei zugänglich.

Für deutsche Marken ist eine Markenrecherche im DPMAregister beim Deutschen Patent und Markenamt, kurz DPMA, möglich.

Für europäische Marken ist eine Markenrecherche bei der Rechercheportalen eSearch plus oder TM View des European Union Intellectual Property Office, kurz EUIPO, möglich.

Für weltweite Marken ist eine Markenrecherche in der Global Brand Database der World Intellectual Property Organization, kurz WIPO, möglich.

Bei der Markenrecherche in den Rechercheportalen werden allerdings nur eingetragene Marken berücksichtigt, keine notorisch bekannten Marken. Die Prüfung, ob eine notorisch bekannte Marke vorliegt, müsstest du auf anderem Wege durchführen, wenn die Möglichkeit einer solchen Bekanntheit einer Marke erkennbar ist. Dazu solltest du am besten anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Geschäftsbezeichnungen zu recherchieren ist schwieriger, da es keine öffentlichen Register dafür gibt. Du kannst daher nur eine einfache Recherche im Internet durchführen, mit Hilfe einer Suchmaschine wie Google.

Firmennamen von im Handelsregister eingetragenen Unternehmen kannst du wiederum im Handelsregister recherchieren.

Umfang der Recherche

Für eine umfassende Markenrechts-Prüfung solltest du grundsätzlich sowohl eine Identitäts- als auch eine Ähnlichkeitsrecherche durchführen.

Denn wie wir wissen, können nicht nur geschützte identische Marken Konflikte produzieren, sondern auch ähnliche Markennamen.

Identitätsrecherche für eingetragene Marken

Bei der Identitätsrecherche durchsuchst du, je nach Länder-Reichweite deiner Website, die oben genannten Rechercheportale nach einem deiner Domain identischen Marken-Namen.

Nicht unbedingt ist eine Verletzung schon dann gegeben, wenn die geschützte Marke nur ein Bestandteil der Domain ist, der zudem nur beschreibend genutzt wird. Aber auch hier ist wieder der Einzelfall entscheidend.

Ähnlichkeitsrecherche für eingetragene Marken

In den Rechercheportalen der Markenämter kannst du jedoch nur eine Recherche nach identischen Marken durchführen, eine Ähnlichkeitsrecherche ist hiermit nicht unmittelbar möglich.

Du kannst dir aber selbst helfen, indem du dir überlegst, wie man deine potenzielle Domain eventuell anders aussprechen oder schreiben könnte, z.B. statt digitize wäre auch digitise möglich.

Dann prüfst du ebenfalls, ob für diese ähnlichen Namen bereits Markennamen registriert sind. So kannst du zumindest selbst eine Ähnlichkeitsrecherche durchführen.

Grundlegende Regeln für die Beurteilung der Ähnlichkeit

Ob nun eine Verwechselungsgefahr bei den gefundenen Marken vorliegt, ist nicht pauschal beantwortbar und hängt immer von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.

Dies hängt insbesondere von der Ähnlichkeit der genutzten Domain mit der eingetragenen Marke und der Ähnlichkeit der angebotenen Waren oder der Branchennähe ab. Je ähnlicher sich beides ist, umso wahrscheinlicher ist die Verletzung des Markenrechts.

Zudem wird hierbei von den Gerichten ein eher strenger Maßstab bei der Beurteilung der Ähnlichkeit angelegt, d.h. es muss wirklich eine sehr starke Ähnlichkeit gegeben sein, um eine Verletzung bejahen zu können.

Im Gegenzug wird die Ähnlichkeit zu einer registrierten Marke allerdings auch nicht schon durch ein einfaches Hinzufügen eines Bindestrichs in der Domain beseitigt.

Und beim Hinzufügen oder Weglassen von Zusätzen kommt es darauf an, ob es sich hierbei um ein unterscheidungskräftiges Element handelt.

Auch die Hinzufügung eines rein beschreibenden Zusatzes wie z.B. „online“ führt nicht schon zur Verneinung der Ähnlichkeit.

Grundlegende Tipps

Wichtig ist, dass du die Markenrecherche und anschließende Bewertung vor der Anmeldung der Domain durchführst. Denn sobald die Domain auf dich registriert ist, ist markenrechtlich schon eine Nutzung zu bejahen, auch wenn du selbst die Domain noch gar nicht nutzt. Durch die Registrierung schließt du aber bereits einen eventuellen Markenrechtsinhaber von der Nutzung aus, und dies stellt dann schon eine Verletzungshandlung dar.

Zudem sollte die Nutzung von sogenannten Tippfehler-Domains (z.B. “ebey” statt “ebay”) nicht angestrebt werden, da nicht nur eventuelle Verletzungen von Markenrechten nahe liegen, sondern auch noch Ansprüche aus dem UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) in Betracht kommen können.

Was kann passieren, wenn meine Domain eine geschützte Marke verletzt?

Eine mögliche Verletzung von Rechten Dritter durch deine Domain kann ein Verbot der Nutzung dieser Domain nach sich ziehen.

Zuerst sollte aber der Markeninhaber den Domain-Inhaber durch z.B. die DENIC ermitteln und ihm eine Abmahnung zusenden, in der er auffordert, dass die Domain nicht mehr genutzt werden soll und stattdessen freigegeben werden soll.

Außerdem kann er den Domain-Inhaber zu einer Unterlassungserklärung auffordern, und im Falle einer Zuwiderhandlung zu einer Vertragsstrafe verpflichten.

Die Kosten für die Abmahnung hat dabei der Abgemahnte zu tragen.

Falls der Domain-Inhaber dieser Abmahnung nicht entspricht, kann der Markeninhaber bei Gericht eine einstweilige Verfügung beantragen oder eine Klage einreichen. Eine internationale Domainstreitigkeit kann bei der Streitschlichtungsstelle der WIPO verfolgt werden.

Bei Erhalt einer Abmahnung ist definitiv die sofortige Hinzuziehung eines Fachanwalts für Markenrecht angeraten.

Die beste Vorsorge einen solchen Markenrechtsstreit zu verhindern ist, vor der Registrierung der Domain eine Markenrecherche und Risikoabschätzung hinsichtlich der gefundenen Marken durchzuführen.

Haftungsausschluss:
Die hier dargebrachten Informationen sind unverbindliche Hinweise und stellen insbesondere keine Rechtsberatung dar! Für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen. Daher wird auch jegliche Haftung ausgeschlossen! Für die verbindliche Klärung rechtlicher Fragen bitten wir dich, einen entsprechenden Fachanwalt zu konsultieren.

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